Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cancom Switzerland AG

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Beziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der Cancom Switzerland AG (nachfolgend «Cancom») und ihren Kunden.

Individuelle Abreden (z.B. vereinbarte Leistungsbeschriebe, Managed Services-Verträge, Dienstleistungsverträge, Software- und Lizenzverträge, Mietverträge, Verträge über die Beschaffung von Hard- oder Software, Support- und Wartungsverträge, usw. sowie ergänzende individuelle Vereinbarungen; nachfolgend gesamthaft «IVA») gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor.

Der Kunde erklärt mit der Annahme einer Vertragsofferte oder der Inanspruchnahme von Leistungen von Cancom, dass er diese AGB vorbehaltslos annimmt, und dass eigene allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gelten, selbst wenn sie den Bestelldokumenten des Kunden beigefügt werden und Cancom deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Leistungen von Cancom

Cancom erbringt verschiedene Leistungen, dazu gehören insbesondere (i) die Lieferung von Produkten oder erstellten Werke einschliesslich ganzer Systeme oder Systemkomponenten (nachfolgend insgesamt «Produkte»), (ii) die Erbringung von Dienstleistungen wie beispielsweise Beratungs- oder Planungsleistungen (nachfolgend «Dienstleistungen»), (iii) die Erbringung von wiederkehrende Leistungen (beispielsweise Support, Cyber Defense-Leistungen, die üblicherweise auf unbestimmte Zeit erbracht und monatlich abgerechnet werden (nachfolgend «Managed Services») oder (iv) die Vermietung von Produkten (nachfolgend «Miete»). (Produkte, Dienstleistungen, Managed Services und Miete werden nachfolgend zusammen als «Leistungen» bezeichnet). Weiter kann Cancom Leistungen von Dritten wiederverkaufen oder vermitteln (siehe dazu unten Ziffer 11).

Die Spezifikation und Einzelheiten der Leistungen richten sich nach den IVA.

In Verkaufsunterlagen, Katalogen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltene Angaben (einschliesslich Preise, Normen, Zeichnungen, Masse, Leistungsangaben, etc.) sind unverbindlich und können von Cancom jederzeit geändert werden. Der genaue Leistungsinhalt bzw. Spezifikationen der Leistungen ergeben sich in jedem Fall ausschliesslich aus der IVA.

Cancom ist berechtigt, Hilfspersonen oder Substituten zur Erbringung der Leistungen einzusetzen.

3 Annahme von Offerten

Angebote von Cancom sind, sofern nichts anderes angegeben wird, 10 Tage gültig. Cancom kann auf verspätete Vertragsannahmen des Kunden nach eigenem Ermessen eintreten.

4 Preise

Preise ergeben sich aus den jeweiligen IVA. Andere Preisangaben, z.B. solche in Prospekten, Preislisten, Kostenvoranschlägen oder anderen Dokumenten, sind nicht verbindlich, wenn das nicht ausdrücklich vereinbart ist.

Sofern die IVA nichts anderes vorsieht, stellt Cancom die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Material und Arbeitszeit gemäss den jeweils aktuell gültigen oder den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung. Alle Preisangaben verstehen sich in CHF und – wo nicht anders gekennzeichnet – exkl. Mehrwertsteuer.

Die Preise für Produkte gelten ab Werk bzw. ab Lager von Cancom (Ex Works, Incoterms 2020). Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Verpacken, der Montage, der Versicherung und dem Transport von Produkten zum Kunden bzw. von ihm genannten Lieferort (inkl. Zölle) übernimmt der Kunde, bzw. werden dem Kunden gemäss dieser Ziffer 4 zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung gilt die Reisezeit von Mitarbeitern von Cancom oder von anderen beigezogenen Hilfspersonen als Arbeitszeit. Spesen, wie Übernachtungskosten, Fahrspesen etc., werden dem Kunden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Für Arbeiten, die zwischen 20 Uhr und 8 Uhr, sowie an Samstagen ausgeführt werden, wird ein Zuschlag von 50%, für Arbeiten an Sonntagen sowie an Feiertagen ein Zuschlag von 100% verrechnet.

Beim Weiterverkauf von Drittleistungen, welche in Fremdwährung erworben werden, trägt Cancom das Wechselkursrisiko, sofern die eingekauften Produkte nicht mehr als 3% vom ursprünglich offerierten Preis abweichen. Bei einer höheren Abweichung geht das Währungsrisiko vollumfänglich zulasten des Kunden. Cancom kann den Preis in der Endabrechnung entsprechend korrigieren. Der Kunde nimmt davon Kenntnis und akzeptiert, dass bei der Vermittlung von Drittleistungen allfällige Provisionen, Rabatte oder andere Preisermässigungen, welche vom Dritten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit Cancom gewährt werden, nicht an den Kunden weitergegeben werden.

Bei Dauerleistungen (z.B. Dienstleistungen, Managed Services und Mieten) werden bei angebrochenen Monaten für jeden Tag 1/30 der monatlichen Kosten in Rechnung gestellt (pro rata temporis).

Änderungen von inkludierten Steuer- oder anderen massgeblichen Abgabesätzen berechtigen Cancom, ihre Tarife ohne entsprechende Vorankündigungen anzupassen. Weiter behält sich Cancom das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss der IVA Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen, eintreten. Bei mehrjährigen Leistungen werden Preisanpassungen von 3% oder weniger anhand des Landesindex der Konsumentenpreise, ausgegeben durch die Schweizerische Eidgenossenschaft, berechnet und ab 1. Januar des Folgejahrs vorgenommen. Teuerungsbedingte Preisanpassungen grösser 3% werden unterjährig mit einer Frist von 2 Monaten ab Ankündigung vorgenommen.

Die Kosten für Drittleistungen sind vom Kunden zu tragen und werden entweder direkt vom entsprechenden Drittanbieter oder von Cancom in Rechnung gestellt.

5 Zahlungsbedingungen

Sofern in der IVA nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innert 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug.

Im Verzugsfall schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6% p.a. Weiter kann Cancom sämtliche Leistungen unverzüglich ohne weitere Mitteilung einstellen und gelieferte Produkte, die nicht bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen sind, zurückholen. Der Kunde ist verpflichtet, dabei mitzuwirken und Cancom den notwendigen Zugang zur Deinstallation und Mitnahme von Produkte zu gewähren. Diese Massnahmen haben keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht der fälligen Zahlungen durch den Kunden.

Cancom kann vom Kunden Vorauszahlungen, Sicherheiten oder Zahlungen mittels eines bestimmten Zahlungsmittels verlangen.

Cancom ist befugt, alle Geldforderungen und andere Ansprüche gegenüber dem Kunden jederzeit an Dritte abzutreten, insbesondere zum Inkasso.

Der Kunde darf gegenüber Cancom geschuldete Beträge nicht ohne Zustimmung von Cancom mit eigenen Forderungen verrechnen.

6 Fristen und Annahmeverzug

Sofern nicht explizit anders vereinbart, sind Fristen und Termine unverbindlich und blosse Schätzungen. Cancom ist stets bemüht, die kommunizierten Fristen und Termine einzuhalten, kann aber keine Gewähr für deren Einhaltung geben.

Falls ein verbindlicher Termin explizit vereinbart wurde, gilt Folgendes:

  1. Bei Verspätung von Cancom setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist. Will der Kunde nach Ablauf der Nachfrist die Annahme von Leistungen verweigern, hat er dies Cancom vorgängig schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Auftragsumfang nachträglich erweitert oder ändert oder seinen Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt.
  3. Die Fristen verlängern sich auch angemessen bei Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Leistungserbringung durch Cancom führen.

Cancom ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Für bereits erfolgte Teilleistungen gilt die Leistung von Cancom als erfüllt.

Kommt es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins oder befindet sich der Kunde sonstwie in Annahmeverzug, hat der Kunde Cancom sämtliche daraus entstehenden Kosten verschuldensunabhängig zu ersetzen.

7 Eigentumsvorbehalt

Verkauft Cancom physische Produkte an den Kunden, geht das Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Cancom oder, je nach Einzelfall, Dritte sind berechtigt, einen entsprechenden Vorbehalt im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde erteilt hiermit explizit seine Zustimmung und verpflichtet sich, allfällige dazu nötigen Erklärungen abzugeben.

8 Prüfung, Mängel und Gewährleistung für eigene Produkte

Für eigene Produkte (siehe zu Drittleistungen Ziffer 11) leistet Cancom Gewähr, dass im Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme durch den Kunden keine substanziellen Mängel bestehen, die den ordentlichen Gebrauch der Produkte beeinträchtigen. Jede darüber hinaus gehende Gewährleistung (mit Ausnahme von Ziffer 14) wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällig vereinbarte Garantie nicht für Verbrauchs- und Betriebsmaterial gilt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung.

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Produkte unverzüglich auf deren Beschaffenheit hin zu prüfen und allfällige Mängel umgehend (spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen) schriftlich zu rügen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung (spätestens nach 14 Tagen) schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge oder wenn die Produkte ohne Prüfung verarbeitet bzw. produktiv eingesetzt wurden, gelten sie als genehmigt und die Gewährleistungsrechte sind verwirkt.

Nach der Rüge von Mängeln kann Cancom wahlweise entweder das betroffene Produkt an Ort und Stelle untersuchen oder aber verlangen, dass das Produkt an Cancom zurückgesandt wird. Cancom wird das Produkt prüfen und dem Kunden mitteilen, ob ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt oder nicht.

Im Gewährleistungsfall kann Cancom (i) das mangelhafte Produkt nachbessern, (ii) dem Kunden entsprechenden Ersatz liefern oder (iii) eine angemessene Preisminderung vornehmen. Im Falle einer zweimalig fehlgeschlagenen Nachbesserung stehen dem Kunden allfällige Minderungs- oder Wandelungsrechte zu.

Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Cancom Eingriffe an Produkten vornimmt, sowie bei Mängeln, welche aus unsachgemässer oder unzulänglicher Lagerung, Installation, Gebrauch oder Wartung der Produkte durch den Kunden oder aus anderen, nicht von Cancom zu vertretenen Gründen resultieren.

9 Gewährleistung für eigene Dienstleistungen
und Managed Services

Sofern in der IVA nichts anderes vereinbart wird, schuldet Cancom für eigene Dienstleistungen und Managed Services (siehe zu Drittleistungen Ziffer 11) nur ein sorgfältiges Tätigwerden, übernimmt aber keine Ergebnisverantwortung. Eine weitergehende Gewährleistung bzw. Haftung ist hiermit ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Produkten, wie beispielsweise die Parametrisierung von Software.

Cancom kann in angemessenen Abständen Updates zur Fehlerbehebung für Managed Services oder Wartungsarbeiten durchführen. Während dieser Arbeiten kann die Funktionalität der Managed Services ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Cancom gibt geplante Wartungsfenster im Voraus bekannt.

10 Abnahme

Wurde in der IVA eine Abnahme von Leistungen vereinbart, erfolgt die diesbezügliche Inaugenscheinnahme des abzunehmenden Werkes unter Anwesenheit beider Parteien zum vereinbarten Datum, jedoch spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen seit Einladung zur Abnahme. Dabei wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll geführt, in welches allfällige Mängel eingetragen werden. Bei vorbehaltloser Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gelten die Produkte als genehmigt. Später entdeckte, versteckte Mängel sind unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Entdeckung) zu rügen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der Einladung zur Abnahme von Teilleistungen und der Inaugenscheinnahme die Leistungen seitens Cancom in der Regel ruhen und eine vom Kunden verschuldete Verzögerung bei der Abnahme einer Teilleistung Auswirkungen auf den vereinbarten Endtermin haben kann, wofür der Kunde einzustehen hat.

11 Besondere Bestimmungen für Drittleistungen

Cancom kann im Rahmen der Vertragserfüllung Produkte, Software, Werke, Dienstleistungen und andere Leistungen von Dritten (nachfolgend «Drittleistungen») nach eigener Wahl entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einkaufen und dem Kunden weiterverkaufen (Weiterverkauf von Drittleistungen) oder aber die Drittleistungen im Namen des Kunden auf dessen Rechnung beim Hersteller oder Vertreiber bestellen (Vermittlung von Drittleistungen), wozu der Kunde hiermit eine entsprechende Vollmacht erteilt.

Cancom wählt diese Dritten sorgfältig aus, übernimmt aber darüber hinaus keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Drittleistungen oder Mängeln an dieser.

Allfällige Gewährleistungsansprüche hat der Kunde direkt gegen den Dritten geltend zu machen. Sofern der Dritte eine Herstellergarantie anbietet, kann der Kunde diese in Anspruch nehmen. Cancom stellt dem Kunden auf Wunsch die entsprechenden Gewährleistungsbestimmungen zur Verfügung. Der Kunde muss Cancom informieren, wenn er Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten geltend macht. Im Fall des Weiterverkaufs von Drittleistungen durch Cancom, tritt Cancom dem Kunden allfällige Gewährleistungsansprüche ab. Die Kosten für Reparaturen, Aus- und Einbauten oder andere Aufwendungen, die Cancom im Zusammenhang mit Drittleistungen durchführt, wie z.B. der Ersatz von Produkten, deren Verpackung und Transport und allfällige Dienstleistungen für Neuinstallationen/Konfigurationen, werden dem Kunden gemäss Ziffer 4 in Rechnung gestellt.

12 Besondere Bestimmungen zur Miete

Haben die Parteien in der IVA eine Miete vereinbart, gehen die Bestimmungen dieser Ziffer 12 im Hinblick auf die Miete den restlichen Bestimmungen dieser AGB vor.

Ort der Übergabe und Rückgabe der Mietsache ist der Sitz von Cancom.

Cancom ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Bezahlung eines angemessenen Mietvorschusses und/oder einer Kaution abhängig zu machen.

Der Kunde muss die Mietsache bestimmungsgemäss, sorgfältig und in Übereinstimmung mit den Anweisungen von Cancom, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, etc. gebrauchen.

Cancom kann in angemessenen Zeiträumen Updates oder Wartungen der Mietsache durchführen. Während der Dauer der Arbeiten kann die Funktionalität der Mietsache ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Cancom gibt geplante Wartungsfenster im Voraus bekannt.

Cancom leistet Gewähr, dass die Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Der Kunde hat Cancom unverzüglich über Mängel zu informieren. Cancom wird auf eigene Kosten eine mangelhafte Mietsache entweder ersetzen oder reparieren. Der monatliche Mietzins vermindert sich um 1/30 für jeden Kalendertag, an dem die Mietsache im Gewährleistungsfall länger als 12 Stunden nicht eingesetzt werden kann. Gilt das nur für Teile der Mietsache oder ist die Funktionsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, reduziert sich dieser Betrag entsprechend. Jegliche darüberhinausgehenden Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Der Kunde darf die Mietsache nur für seine eigenen Geschäftszwecke und nur in seinen eigenen Geschäftsräumen einsetzen. Eine Weitervermietung der Mietsache bedarf der vorgängigen Zustimmung von Cancom.

13 Verantwortung des Kunden

Cancom erbringt ausschliesslich die in der IVA vereinbarten Leistungen und gibt keine Gewährleistung und haftet nicht für die Betriebstüchtigkeit, Funktionalität oder Zuverlässigkeit des vom Kunden betriebenen Gesamtsystems.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm ausgewählten Cancom-Produkte und -leistungen sich für den Einsatz im Gesamtsystem des Kunden eignen. Aus einer Beratung von Cancom bei der Produktwahl sind keine Haftungsansprüche gegen Cancom ableitbar und Cancom schliesst jede Haftung in diesem Zusammenhang aus.

Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien, Daten oder Informationen sowie Lizenzen oder seine erteilten Anweisungen (nachfolgend «Kundeninformationen») nicht gegen Gesetze verstossen und keine Rechte (inkl. Schutzrechte) Dritter verletzen und dass die bestimmungsgemässe Nutzung und/oder Befolgung von Kundeninformationen durch Cancom keine Gesetze oder Drittrechte verletzen. Insbesondere ist der Kunde für die korrekte Lizenzierung der von ihm bereitzustellenden Software und Drittleistungen verantwortlich; Der Kunde stellt Cancom von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen und Schäden frei, die aus einer Verletzung resultieren (insbesondere alle Kosten, die Cancom im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen, einschliesslich angemessener Rechtsverteidigungskosten und sonstiger Auslagen). Der Kunde ist zudem verpflichtet, auf Verlangen von Cancom die Führung eines allfälligen Prozesses auf seine Kosten zu übernehmen oder für die Ergreifung anderer Massnahmen zur Erledigung des Rechtsstreites zu sorgen.

14 Immaterialgüterrechte / Softwarelizenzen

Sofern nicht explizit anders in der IVA vereinbart, findet keine Übertragung von Immaterialgüterrechten statt.

Cancom räumt dem Kunden das unübertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der in den IVA vereinbarten Leistungen von Cancom ein. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den IVA. Sofern nicht explizit anders geregelt, ist dieses Recht zeitlich beschränkt auf die Laufzeit der entsprechenden IVA.

Alle Rechte an bestehenden oder bei der Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechten (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, usw.) bezüglich Leistungen von Cancom verbleiben uneingeschränkt bei Cancom oder dem berechtigten Dritten. Im Falle von Software hat der Kunde ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf den Source Code und darf diesen nicht beschaffen, verändern, weitergeben oder veröffentlichen. Soweit die Parteien Immaterialgüterrechte gemeinsam schaffen, dürfen sie diese dauerhaft und unabhängig voneinander nutzen und verwerten, solange die Geheimhaltungspflicht eingehalten wird.

Cancom leistet Gewähr, dass die vertraglich vorgesehene Nutzung der Leistungen keine in der Schweiz bestehenden Immaterialgüterrechte Dritter verletzen. Wenn ein Dritter gegenüber dem Kunden solche Ansprüche geltend macht, muss der Kunde Cancom innerhalb von 14 Kalendertagen informieren. Bei fristgerechter Anzeige und angemessener Unterstützung durch den Kunden wird Cancom auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen (i) die Leistungen so abändern, dass sie die Drittrechte nicht (mehr) verletzen oder (ii) dem Kunden eine Lizenz des Dritten verschaffen. Falls dies unmöglich oder unverhältnismässig ist, kann Cancom die betreffenden IVA ausserordentlich kündigen.

Wenn ein Dritter gegen den Kunden klagt, kann Cancom verlangen, dass der Kunde Cancom die alleinige Verantwortung für die Prozessführung überträgt und alle dafür erforderlichen Massnahmen ergreift, soweit dies rechtlich möglich ist.

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass er beim Erwerb oder der Inanspruchnahme von Software unter Umständen Lizenzbestimmungen von Dritten zustimmen und die entsprechenden Bedingungen einhalten muss. Ziffer 13 gilt entsprechend.

15 Haftungsbeschränkung

Cancom haftet dem Kunden gegenüber nur im Fall von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Körperschäden oder Produktehaftpflicht. Jegliche weitergehende Haftung, einschliesslich für Hilfspersonen von Cancom, ist ausgeschlossen. Bei Übertragung einer Dienstleistung haftet Cancom nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Substituten.

Cancom haftet in keinem Fall für mittelbare oder Mangelfolgeschäden, einschliesslich Produktionsausfall, Umsatzverlust, entgangenem Gewinn sowie Verlust oder Beschädigung von Aufzeichnungen oder Daten des Kunden oder Dritter.

16 Rücktritt oder Beendigung einer IVA

Sowohl Cancom als auch der Kunde sind grundsätzlich an abgeschlossene IVAs gebunden. Sofern zwischen den Parteien nicht besondere Beendigungskonditionen vereinbart wurden, gilt Folgendes:

Neben der Kündigungsmöglichkeit in Ziffer 20 (höhere Gewalt), können sowohl Cancom als auch der Kunde durch schriftliche Mitteilung die IVA mit unmittelbarer Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere (i) Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der anderen Partei, insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit, Nachlassstundung oder (drohende) Konkurseröffnung oder (ii) Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertrags, beispielsweise aufgrund Reputationsrisiken oder schwerer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien.

Zusätzlich kann Cancom die IVA in den folgenden Fällen kündigen:

  1. bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 60 Kalendertagen (auch im Falle von geforderten Vorauszahlungen oder der Leistung von Sicherheiten);
  2. wenn die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
  3. bei vertrags- oder rechtswidriger Nutzung der Leistungen durch den Kunden;
  4. wenn Cancom Nutzungsrechte, Lizenzen oder anderweitige Rechte verliert (unabhängig von einem etwaigen Verschulden), die erforderlich sind, um die Leistungen zu erbringen oder deren Erbringung unangemessen erschweren.

Sofern nicht anders in der IVA vereinbart, können Managed Services, vom Kunden oder Cancom mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden.

Bei Miete: Start- und Endzeitpunkt der Miete ergeben sich aus der IVA. Wurde kein Endzeitpunkt vereinbart, gilt die Miete auf unbestimmte Zeit und kann von Cancom oder dem Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf ein Monatsende gekündigt werden.

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird, wird Cancom die Leistungserbringung unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einstellen.

17 Datenschutz und Referenzen

Die Parteien verpflichten sich, Personendaten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen zu bearbeiten. Der Umgang von Cancom mit Personendaten ist in der Datenschutzerklärung von Cancom festgehalten, abrufbar unter https://cancom.ch/datenschutz/.

Je nach Leistung bearbeitet Cancom Personendaten im Auftrag des Kunden. Solche Personendaten bearbeitet Cancom ausschliesslich zur Erfüllung des Vertragszwecks und im Einklang mit den Auftragsbearbeitungsbestimmungen https://cancom.ch/auftragsbearbeitung/, die der Kunde hiermit ausdrücklich akzeptiert.

Der Kunde erteilt Cancom das Recht, den Firmennamen des Kunden als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden und auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Die Referenz ist auf allgemeine Informationen beschränkt.

18 Geheimhaltung

Cancom und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung erhalten (insbesondere Vertragskonditionen), geheim zu halten und nur für den Vertragszweck zu nutzen. Ist eine Vertragspartei aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes verpflichtet, vertrauliche Informationen der Partei offenzulegen, dann unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich im Voraus über eine solche Offenlegung (soweit rechtlich zulässig) und leistet auf Kosten der anderen Vertragspartei angemessene Unterstützung, wenn die andere Vertragspartei die Offenlegung verhindern oder anfechten will.

Der Kunde akzeptiert, dass Cancom vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben darf, die zur Vertragserfüllung benötigt werden. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn die Dritten die Informationen zur Leistungserbringung brauchen und von Cancom über die Vertraulichkeit informiert wurden. Auf Wunsch des Kunden wird Cancom sicherstellen, dass diese Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Nach Vertragsende kann jede Partei verlangen, dass die andere Partei alle vertraulichen Informationen vernichtet oder löscht, ausser wenn diese in automatisierten Backups enthalten sind oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Vertragsende für einen Zeitraum von 5 Jahren.

19 Exportbestimmungen

Von Cancom erbrachte Leistungen sind zum Verbleib im mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bestimmte ihm verkaufte Produkte unter Einfuhr-, Ausfuhr-, Sanktions- oder andere Handelskontrollgesetze oder ähnliche Regelungen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, der Schweiz oder anderen Ländern fallen können. Der Kunde sichert zu, diese Gesetze und Bestimmungen in vollem Umfang einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, bei einem Export allfällig nötige Ausfuhrbewilligungen einzuholen. Diese Pflichten sind beim Verkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

Sollte Cancom durch Nichteinhaltung dieser Pflichten durch den Kunden ein Schaden entstehen, hält der Kunde Cancom in dieser Hinsicht unabhängig von einem Verschulden vollumfänglich (inkl. etwaiger Kosten für Rechtsberatung, Rechtsbeistand und Gerichtskosten) schadlos.

20 Höhere Gewalt

Cancom haftet nicht für Vertragsverletzungen, wenn diese auf höherer Gewalt zurückzuführen sind. “Höherer Gewalt” ist ein unerwartetes und nicht mit zumutbaren Massnahmen abwendbares Ereignis von aussen, das Cancom daran hindert, seine Pflichten zu erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Kriege, bewaffnete Konflikte, Naturkatastrophen, Terrorakte, Epidemien und Pandemien, Quarantäne, Regierungsmassnahmen, Feuer, langanhaltender Stromausfall, Cyberangriffe etc.

In solchen Fällen ist Cancom für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit, und die Fristen verlängern sich automatisch entsprechend. Während dieser Zeit kann der Kunde die Gegenleistung (Zahlungen) für noch nicht erbrachte Leistungen von Cancom zurückhalten.

Dauert die Behinderung mehr als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, durch schriftliche Mitteilung von der IVA zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind diesfalls beidseitig ausgeschlossen.

21 Sonstige Vereinbarungen

Abgesehen von der anderslautenden Vereinbarung in Ziffer 5 darf keine Partei die IVA, noch daraus entspringende Rechte und Pflichten ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen. In Ausnahme davon darf Cancom jederzeit Rechte und Pflichten an ein verbundenes Unternehmen (Unternehmen, welches unter der Kontrolle oder unter derselben Kontrolle steht wie Cancom) abtreten.

Änderungen der IVA bedürfen der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS, etc.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Wo explizit eine Unterzeichnung verlangt wird, reicht auch eine unqualifizierte elektronische Unterschrift (wie beispielsweise Docusign oder Skribble) oder der Austausch von Scans der unterzeichneten Unterschriftenseiten.

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen der IVA oder der AGB als ungültig erweisen, so werden die entsprechenden Bestimmungen durch eine Regelung ersetzt bzw. ergänzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Cancom ist berechtigt, diese AGB auch während laufenden Vertragsbe-ziehungen anzupassen. Anpassungen werden dem Kunden vorgängig mitgeteilt. Ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 Tagen seit Bekannt-gabe gelten die Anpassungen als durch den Kunden akzeptiert. Im Widerspruchsfall steht es Cancom frei, jede laufende IVA mit einer Frist von 60 Kalendertagen zu kündigen.

22 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und Cancom unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Cancom ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Sitz des Kunden oder an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

Version 3.0 | 29.07.2025

Nach oben scrollen

Allgemeine Anfragen

„*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name*